§ 6 EO Wahlrecht des Gläubigers

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

1.

gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder

2.

auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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