Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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