Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Exekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Exekutionsantrag anzugeben.
(2)Absatz 2Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht solange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teil empfangen hat.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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