(1) Wenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung geführt wird, ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt. Befindet sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Gerichts, in dem das Buch geführt wird, so obliegt der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
(2) Wenn die Exekution auf ein Superädifikat geführt wird, so ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Superädifikat ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen befindet.
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