Begründung: I. Beschwerdevorbringen Der Beschwerdeführer brachte (wörtlich) folgendes vor: "Die belangte Behörde beantragte mit undatiertem Schriftsatz, beim Exekutionsgericht Wien eingelangt am 17.6.1992 auf Grund des Rückstandsausweises 04/91 vom 24.11.1991, die Bewilligung der Pfändung der Bezüge des Beschwerdeführers zur Hereinbringung einer Forderung in Höhe von S 385,60. Der dieser Exekution zugrundeliegende Rückstandsausweis wurde am 22.11.1991 durch Hinterlegung in Wien, T-gasse zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall hat jedoch die bloße Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises bzw das an das Exekutionsgericht Wien gerichtete Gesuch der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter um Exekution des Gehalts des Beschwerdeführers für sich allein betrachtet keine faktischen Auswirkungen. Dazu bedarf bzw bedurfte es erstens noch eines weiteren behördlichen Handelns, nämlich einer Exekutionsbewilligung (bzw einer Vollstreckungsverfügung), und zweitens deren... mehr lesen...