IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2022, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbestätigung und die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Heim- und Pfl... mehr lesen...