Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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