Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen. Wenn die in Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.
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