Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDen in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.Den in Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.
(2)Absatz 2Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.Den in Paragraph eins, genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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