Norm: EO §7 Abs4 FEO §7 Abs5 GEO §42 Abs2 FEO §42 J
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach §§ 7 Abs 5, 42 Abs 2 EO unmittelbar beim Exekutionsgericht gestellt, so ist als primäre Voraussetzung für die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung nachzuweisen, daß überhaupt ein Antrag im Sinne des § 7 Abs 4 EO eingebracht worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 21/75 Ent... mehr lesen...