§ 41 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsNach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 10 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 10 vH des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der Paragraphen 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 DSt


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 DSt selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

50 Entscheidungen zu § 41 DSt


Entscheidungen zu § 41 DSt


Entscheidungen zu § 41 Abs. 1 DSt


Entscheidungen zu § 41 Abs. 2 DSt

24

Entscheidungen zu § 41 Abs. 3 DSt


Entscheidungen zu § 41 Abs. 4 DSt


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 DSt


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 DSt eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DSt Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 DSt
§ 42 DSt