Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
(2)Absatz 2Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter.
(3)Absatz 3Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 50 Abs. 3 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im Paragraph 50, Absatz 3, Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
(4)Absatz 4Sind die im § 50 Abs. 3 Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Erkenntnis gilt § 35 sinngemäß. Allenfalls vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter zu verlesen.Sind die im Paragraph 50, Absatz 3, Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Erkenntnis gilt Paragraph 35, sinngemäß. Allenfalls vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter zu verlesen.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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