Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:
1.
dem Beschuldigten;
2.
dem Kammeranwalt;
3.
der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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