Norm: DSt §16 Abs1 Z2DSt §41 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 41 Abs 2 DSt, wonach die Pauschalkosten 5 vH des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen dürfen, ist auch nach der Änderung des § 16 DSt durch das BRÄG 2016 BGBl I 2017/10 dahin zu verstehen, dass der in § 16 Abs 1 Z 2 DSt erstgenannte Betrag als Bezugspunkt für die bezeichnete Regelung des § 41 Abs 2 DSt anzusehen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt §12DSt §27 Abs1DSt §28 Abs1DSt §28 Abs2DSt §41 Abs1DSt §41 Abs2
Rechtssatz: Wie sich aus § 12 zweiter Satz DSt ergibt, kann ein Disziplinarverfahren ? hier: durch die Anordnung einer Untersuchung (§ 27 Abs 1 DSt) ? auch schon vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 1 und 2 DSt) anhängig sein, sodass auch in diesem Stadium entstehende Kosten Gegenstand der Ersatzpflicht sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2
Rechtssatz: Die Bemessung der Pauschalkosten hat einerseits vor allem Umfang und Aufwand des Verfahrens, andererseits - um unbillige Härten zu vermeiden - auch die Leistungsfähigkeit des rechtskräftig verurteilten Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 11 Bkd 6/03 Entscheidungstext OGH 13.10.2003 11 Bkd 6/03 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2DSt 1990 §41 Abs4StPO §389 Abs2
Rechtssatz: Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Freisprüchen und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Freisprüchen und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlich... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2
Rechtssatz: Der Vergleich mit dem Kostenersatz nach dem Verwaltungsstrafverfahren ist schon deshalb nicht zulässig, da die Kosten nicht perzentuell fixiert, sondern nach Maßgabe des Umfanges und des Ausganges des Verfahrens festzusetzen sind. Entscheidungstexte 13 Bkd 4/95 Entscheidungstext OGH 03.06.1996 13 Bkd 4/95 23... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2
Rechtssatz: Eine Relation der Kosten zu der im konkreten Fall verhängten Geldbuße sieht das Gesetz nicht vor. Eine Orientierung der Pauschalkosten an der Höhe der Geldbuße sieht das Gesetz nur insoweit vor, als es deren Höhe mit fünf Prozent des im § 16 Abs 1 Z 1 DSt genannten Betrages begrenzt (fünf Prozent von Schilling fünfhunderttausend = Schilling fünfundzwanzigtausend). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO) und nicht allein jener fiktive Aufwand, mit dem das Verfahren bei rückblickender Betrachtung hätte abgewickelt werden können. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen der StPO ist klargestellt, daß der Pauschalkostenbeitrag einen anteiligen Ersatz für die Kosten der Disziplinarrechtspflege insgesamt darstellt und nicht bloß als Gegenleistung für eine Entscheidung oder mehrere Entscheidungen zu verstehen ist (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO). Entscheidungstexte 4 Bkd 4/93 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2
Rechtssatz: Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Sorgepflicht des Disziplinarbeschuldigten sind nicht die alleinigen Komponenten für die Bemessung der Pauschalkosten, gegenüber denen der Verfahrensumfang gänzlich zurücktreten müsste. Entscheidungstexte 2 Bkd 6/95 Entscheidungstext OGH 28.08.1995 2 Bkd 6/95 14 Bkd 10... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §38 Abs2DSt 1990 §41 Abs2DSt 1990 §77 Abs3StPO §389 Abs2
Rechtssatz: Unter Anwendung des § 389 Abs 2 StPO, der gemäß § 77 DSt 1990 im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat der Gerichtshof in dem Fall, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Nach einhelliger Judik... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des zweiten Halbsatzes der § 41 Abs 2 DSt 1990 (über die Begrenzung der Pauschalkostenhöhe mit fünf von Hundert des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt 1990 genannten Betrages, sohin derzeit mit fünfundzwanzigtausend Schilling) lässt sich nicht eine analoge Begrenzung der im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens fünf von Hundert der verhängten Geldbuße ableiten. Die Beachtung eines solc... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2
Rechtssatz: Aufgabe des Disziplinarrates ist es, das Verhältnis des Arbeitsaufwandes für die Schuldsprüche und Freisprüche zum gesamten Arbeitsaufwand zumindest annähernd festzustellen und die Kosten danach zu bestimmen. Entscheidungstexte 3 Bkd 3/93 Entscheidungstext OGH 13.12.1993 3 Bkd 3/93 10 Bkd 9/12 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §41 Abs2
Rechtssatz: Eine Relation der Kosten zu der im konkreten Fall verhängten Geldbuße sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidungstexte 16 Bkd 1/92 Entscheidungstext OGH 22.06.1992 16 Bkd 1/92 Veröff: AnwBl 1993,97 9 Bkd 5/93 Entscheidungstext OGH 14.03.1994 9 Bkd 5/93 9 Bkd 4... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2DSt 1872 §41 Abs3
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte teils schuldig, teils freigesprochen, so kann ihm der Ersatz der Verfahrenskosten nur in jenem Verhältnis auferlegt werden, in welchem der Arbeitsaufwand für die Schuldsprüche zum gesamten Arbeitsaufwand steht. Dieses Verhältnis festzustellen, ist Aufgabe des Disziplinarrates (nicht der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsan... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39 Abs3DSt 1872 §41 Abs2
Rechtssatz: Das Erkenntnis hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht zu beschränken. Welche Kosten im einzelnen den Ersatzpflichtigen treffen, ist nicht im Urteil, sondern in einem gesonderten Beschluß zu entscheiden. Entscheidungstexte Bkd 41/78 Entscheidungstext OGH 05.02.1979 Bkd 41/78 Veröff: AnwBl 1979,478 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2DSt 1872 §41 Abs4
Rechtssatz: Kosten des Disziplinarverfahrens. Die Festsetzung des Pauschalkostenbeitrages hat nach den Grundsätzen des Strafverfahrensrechtes zu erfolgen. Entscheidungstexte Bkd 52/77 Entscheidungstext OGH 12.12.1977 Bkd 52/77 Veröff: AnwBl 1979,126 Bkd 41/78 Entscheidungstext OGH 05.02... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2DSt 1872 §41 Abs4
Rechtssatz: Die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der StPO erfordert auch eine Begrenzung des Pauschalkostenbeitrages nach oben. Entscheidungstexte Bkd 10/75 Entscheidungstext OGH 14.07.1975 Bkd 10/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055790 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2DSt 1872 §41 Abs4
Rechtssatz: Da im Disziplinarverfahren Senate entscheiden und der Obersten Berufungskommission als Rechtsmittelinstanz Richter des OGH angehören, erscheint es sinngemäß, den für das schöffengerichtliche Verfahren in § 381 Abs 3 Ziffer 2 StPO festgesetzten Höchstbetrag von siebentausendfünfhundert Schilling als Begrenzung des Pauschalkostenbeitrages heranzuziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §10 Abs2DSt 1872 §41 Abs2StPO §381 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch die von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 55 h oder § 10 Abs 2 DSt ersetzten Reisekosten sind dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen. Entscheidungstexte Bkd 10/75 Entscheidungstext OGH 14.07.1975 Bkd 10/75 Bkd 9/78 Entscheidungstext OGH 29.05.1978 Bk... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2StPO §381 Abs1 Z1
Rechtssatz: 1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs 4 DSt) wird als gesetzwidrig aufgehoben. VfGH vom 28.06.1973, V 50/72; Veröff: EvBl 1974,26 2.) Die Aufhebung wirkt auf das Anlaßbeschwerdeverfahren zurück. Der bekämpfte... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2StPO §381 Abs1 Z1
Rechtssatz: Zur Kostenersatzpflicht des Verurteilten insbesondere hinsichtlich Reisekosten des Anwaltrichters und des Armenanwalts sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Entscheidungstexte Bkd 32/74 Entscheidungstext OGH 02.12.1974 Bkd 32/74 Bkd 45/72 Entscheidungstext OGH 03.03.1975 Bkd 45/72... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2
Rechtssatz: Die Strafe ebenso wie deren Folgen, die Strafkosten, müssen nach altem Grundsatz den Rechtsbrecher treffen, nicht die verletzte Rechtsgemeinschaft der Anwälte, den Standeskörper des Bußfälligen. Entscheidungstexte Bkd 44/74 Entscheidungstext OGH 25.11.1974 Bkd 44/74 Bkd 10/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2StPO §381 Abs1Z1
Rechtssatz: Unter den wichtigen Ausgaben, welche die Höhe des Pauschalkostenbeitrages beeinflussen können, sind im Strafverfahrensrecht auch die Reisekosten der Amtspersonen anzusehen, wozu auch die Reisekosten der Anwaltsrichter zählen. Entscheidungstexte Bkd 44/74 Entscheidungstext OGH 25.11.1974 Bkd 44/74 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2StPO §389 Abs3
Rechtssatz: Wird ein Disziplinarverfahren gegen mehrere Beschuldigte abgeführt, ist eine Trennung der Kosten für die jeweils hinsichtlich eines einzelnen Beschuldigten durchgeführte Verfahrenshandlung oder den Verhandlungsaufwand nicht möglich. Entscheidungstexte Bkd 59/68 Entscheidungstext OGH 24.03.1969 Bkd 59/68 Veröff: AnwBl 1973,287 ... mehr lesen...