Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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