Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNach dem Einlangen der Berufungsakten beim Obersten Gerichtshof hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(2)Absatz 2Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(3)Absatz 3Zur mündlichen Verhandlung sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.
(4)Absatz 4Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt der §34.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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