Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung, der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein müssen. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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