Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Rechtsanwalts ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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