§ 43 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Rechtsanwalts ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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