Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 35) anzuwenden sind, die Zustellungen an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Mitglied der Rechtsanwaltskammer vorzunehmen. Dies gilt auch für Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen. Mitglieder des Disziplinarrats und des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.Ist der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten (Paragraph 35,) anzuwenden sind, die Zustellungen an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Mitglied der Rechtsanwaltskammer vorzunehmen. Dies gilt auch für Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen. Mitglieder des Disziplinarrats und des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(2)Absatz 2Der bestellte Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren. Zustellungen im Verfahren sind solange an ihn mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten vorzunehmen, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekanntgibt oder einen Verteidiger bestellt.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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