§ 46 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Paragraph 46,

Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach Paragraph 41,, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (Paragraph 40, Absatz 2,). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach Paragraph 48, Absatz eins a, vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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