Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
(2)Absatz 2Bei der Beratung und Abstimmung des Senats dürfen der Kammeranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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