Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im § 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die die im § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d angeführte einstweilige Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung beschlossen ist, sind von der Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch einen Machthaber ist unzulässig. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die die im Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, angeführte einstweilige Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung beschlossen ist, sind von der Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch einen Machthaber ist unzulässig.
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