Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im § 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die die im § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d angeführte einstweilige Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung beschlossen ist, sind von der Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch einen Machthaber ist unzulässig.
0 Kommentare zu § 34 DSt