Norm: DSt 1872 §41 Abs2DSt 1872 §41 Abs3
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte teils schuldig, teils freigesprochen, so kann ihm der Ersatz der Verfahrenskosten nur in jenem Verhältnis auferlegt werden, in welchem der Arbeitsaufwand für die Schuldsprüche zum gesamten Arbeitsaufwand steht. Dieses Verhältnis festzustellen, ist Aufgabe des Disziplinarrates (nicht der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsan... mehr lesen...