§ 44 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.

(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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