Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz ist unzulässig.
(2)Absatz 2Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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