§ 36 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zu Beginn der Verhandlung trägt der Kammeranwalt den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Kammeranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Untersuchungskommissär beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Untersuchungskommissär zurückleiten.

(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär gelten sinngemäß.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Kammeranwalts, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 DSt


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 DSt selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

21 Entscheidungen zu § 36 DSt


Entscheidungen zu § 36 DSt


Entscheidungen zu § 36 Abs. 2 DSt


Entscheidungen zu § 36 Abs. 3 DSt


Entscheidungen zu § 36 Abs. 4 DSt


Entscheidungen zu § 36 Abs. 5 DSt


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 DSt


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 DSt eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DSt Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 DSt
§ 37 DSt