Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZu Beginn der Verhandlung trägt der Kammeranwalt den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(2)Absatz 2Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Kammeranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.
(3)Absatz 3Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Untersuchungskommissär beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Untersuchungskommissär zurückleiten.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Kammeranwalts, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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