(1) Der Vorsitzende hat sodann den Berichterstatter zu bestellen und die sonst zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Kammeranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 27 Abs. 5 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Berichterstatters. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
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