§ 31 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Vorsitzende hat sodann den Berichterstatter zu bestellen und die sonst zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Kammeranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 27 Abs. 5 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Berichterstatters. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 DSt


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 DSt selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 31 DSt


Entscheidungen zu § 31 DSt


Entscheidungen zu § 31 Abs. 3 DSt


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 DSt


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 DSt eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DSt Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 DSt
§ 32 DSt