Norm: DSt 1990 §41 Abs2DSt 1990 §41 Abs4StPO §389 Abs2
Rechtssatz: Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Freisprüchen und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Freisprüchen und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlich... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §38 Abs2DSt 1990 §41 Abs4
Rechtssatz: Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren auch im Falle eines Freispruches beziehungsweise einer Verfahrenseinstellung keinen Kostenersatz zuzubilligen. Eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren ist daher nicht möglich. Entscheidungstexte 9 Bkd 1/96 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2DSt 1872 §41 Abs4
Rechtssatz: Kosten des Disziplinarverfahrens. Die Festsetzung des Pauschalkostenbeitrages hat nach den Grundsätzen des Strafverfahrensrechtes zu erfolgen. Entscheidungstexte Bkd 52/77 Entscheidungstext OGH 12.12.1977 Bkd 52/77 Veröff: AnwBl 1979,126 Bkd 41/78 Entscheidungstext OGH 05.02... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2DSt 1872 §41 Abs4
Rechtssatz: Da im Disziplinarverfahren Senate entscheiden und der Obersten Berufungskommission als Rechtsmittelinstanz Richter des OGH angehören, erscheint es sinngemäß, den für das schöffengerichtliche Verfahren in § 381 Abs 3 Ziffer 2 StPO festgesetzten Höchstbetrag von siebentausendfünfhundert Schilling als Begrenzung des Pauschalkostenbeitrages heranzuziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs2DSt 1872 §41 Abs4
Rechtssatz: Die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der StPO erfordert auch eine Begrenzung des Pauschalkostenbeitrages nach oben. Entscheidungstexte Bkd 10/75 Entscheidungstext OGH 14.07.1975 Bkd 10/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055790 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs4
Rechtssatz: Zur Bemessung der Pauschalkosten "nach dem durchschnittlichen Aufwand des Verfahrens, das im allgemeinen durchgeführt werden muß, damit das Erkenntnis gefällt werden kann". Entscheidungstexte Bkd 44/74 Entscheidungstext OGH 25.11.1974 Bkd 44/74 Bkd 9/78 Entscheidungstext OGH 29.05.1978 Bkd ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41 Abs4StPO §381
Rechtssatz: Trotz mehrfacher Anregungen, die Ersatzpflicht für die Kosten des Disziplinarverfahrens abzuschaffen, sind nach geltendem Recht bis zu einer allfälligen gesetzlichen Neuregelung der im § 41 Abs 4 DSt enthaltenen Vorschrift die Pauschalkosten in jedem einzelnen Disziplinarfall gemäß § 41 Abs 2 DSt unter Heranziehung von § 381 StPO individuell zu bemessen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...