Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (im folgenden: Disziplinarrat) vom 10. Juli 1995 wurde er wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Disziplinarstrafe von S 40.000,- verurteilt. Der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Recht... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art18 Abs1StGG Art5DSt 1990 §41StPO §381
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die pauschalierende Kostenregelung im
Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte; keine Unsachlichkeit und
keine Einräumung eines schrankenlosen Ermessens; keine willkürliche
oder denkunmögliche Gesetzesanwendung sowie kein Ermessensexzeß bei
Vorschreibung der Paus... mehr lesen...