(1) Ist die Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt, leistet der FSW Behindertenhilfe, soweit bisher vom Land Wien oder vom FSW Hilfen erbracht worden sind.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz, soweit der FSW Förderungen an diesen Menschen mit Behinderung geleistet hat, weitere sechs Monate Hilfe zu leisten.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land hat der FSW, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Land nach Wien hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten Hilfen zu erbringen.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Land nach Wien hat der FSW Förderungen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und § 28 gelten nur, wenn die Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem oder in ein Land erfolgt, das die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe unterzeichnet hat.
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