(1) Bescheide und Verfügungen gemäß § 22 WBHG gelten als Förderbewilligungen gemäß § 9 und solche gemäß § 24 WBHG als Förderbewilligungen gemäß § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes. Die Bemessung der Eigenleistung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
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