(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Einrichtungen für Tagesstruktur gemäß § 9 und vollbetreutes Wohnen gemäß § 12 Abs. 2, sofern diese Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des WSHG, des WWPG, des WrJWG 1990 oder des Wr. KAG fallen.
(2) Auf Einrichtungen, wie Kindergärten, Horte, Schulen, Lehrwerkstätten, Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten, Kuranstalten, Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege und dergleichen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn diese von Menschen mit Behinderung aus Gründen der Integration besucht werden.
(3) Einrichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat der Stadt Wien.
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