§ 21 CGW Eigenleistung bei Tagesstruktur

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist eine Eigenleistung in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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