Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut und begleitet werden, sind berechtigt, Mitbestimmungsgremien, wie Werkstätten- und Wohnräte zu bilden. Diese sind in wichtigen, sie betreffenden Angelegenheiten zu hören und in Entscheidungsabläufe einzubeziehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 CGW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 CGW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 CGW