§ 20 CGW Bemessungsgrundlagen

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung bei der Tagesstruktur ist die Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen (Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen).

(2) Bemessungsgrundlagen für die Eigenleistung beim vollbetreuten Wohnen sind:

1.

die Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen (Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen) und

2.

die Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und nach Abzug von Zahlungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Eigenleistung aus dem Einkommen). Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert einschließlich solcher auf Grund gesetzlicher Unterhaltsansprüche zwischen – auch geschiedenen – Ehegatten. Nicht angerechnet werden:

a)

Familienbeihilfen,

b)

Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege,

c)

pflegebezogene Geldleistungen,

d)

Sonderzahlungen,

e)

Lehrlingsentschädigungen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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