Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 29 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.
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