(1) Der Hauptwohnsitz eines Menschen mit Behinderung ist dort begründet, wo er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen mit Behinderung auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(2) Bei minderjährigen Menschen mit Behinderung gilt folgende Regelung:
1. | Eheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie angehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters. In Ermangelung eines solchen im Inland, durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland, teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter. | |||||||||
2. | Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter. Wenn sie dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist, teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters. |
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