§ 30 CGW Betriebsanzeige

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung gemäß § 29 Abs. 1 hat die Aufnahme des Betriebes dem Magistrat der Stadt Wien mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben über die Betreiberin oder den Betreiber und die für sie oder ihn handelnden Personen (Vereinsregisterauszug, Firmenbuchauszug),

2.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberin oder des Betreibers und der für die Einrichtung handelnden Personen (Strafregisterauszug),

3.

Betriebs- und Leistungsbeschreibung inklusive Betreuungskonzept (Personenkreis, Höchstzahl der zu betreuenden Personen, Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen wie Betreuung und Pflege),

4.

Hausordnung für den inneren Betrieb, welche in groben Zügen Regeln für das Zusammenleben wiederzugeben hat,

5.

Personalkonzept, aus dem insbesondere eine für die Leitung fachlich geeignete und qualifizierte Person, ausreichend und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen hervorgehen,

6.

planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm,

7.

Nachweis über die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten.

(3) Die Aufnahme des Betriebes ist mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen ist, dass eine fachgerechte Durchführung der angezeigten Tätigkeit sichergestellt ist.

(4) Die Aufnahme des Betriebes ist zulässig, wenn der Magistrat der Stadt Wien die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Unterlagen untersagt.

(5) Die Behörde ist berechtigt, nach Aufnahme des Betriebes mit Bescheid Auflagen vorzuschreiben, sofern und soweit deren Erfüllung erforderlich ist, damit die Einrichtung den technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen und die Führung und Organisation den personellen und betreuerischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entspricht.

(6) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 3 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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