Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 EUR, im besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit Geldstrafe bis zu 7.500 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung nach diesem Gesetz
1. | entgegen § 30 Abs. 1 die Betriebsanzeige nicht rechtzeitig erstattet, | |||||||||
2. | entgegen § 30 Abs. 1 eine Einrichtung ohne Betriebsanzeige führt, | |||||||||
3. | den Organen der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie oder er entgegen § 32 Abs. 2 das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt, | |||||||||
4. | ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 31 Z 2 nicht nachkommt, | |||||||||
5. | ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 31 Z 3, die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen auf aktuellem Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten, nicht nachkommt, | |||||||||
6. | trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde einen Mangel nicht innerhalb der gemäß § 32 Abs. 4 gesetzten Frist behebt oder | |||||||||
7. | trotz Untersagung des Betriebes gemäß § 32 Abs. 5 durch die Aufsichtsbehörde die Einrichtung weiter betreibt. |
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