(1) Die Aufsichtsbehörde hat dem FSW zum Zweck der Gewährung von Förderungen über das Vorliegen, die Art und das Ausmaß von im Rahmen der Aufsicht festgestellten Mängeln Auskunft zu erteilen.
(2) Bescheide nach § 32 Abs. 4, 5 und 6 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem FSW in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
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