Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Anbringen und Amtshandlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen trägt der Magistrat der Stadt Wien.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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