Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet,
1. | ausreichendes und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal – bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis, die vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen und das vorgesehene Leistungsangebot – zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
2. | die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung, die Änderung des Leistungsangebotes, die Einstellung des Betriebes, die Übergabe des Betriebes an eine andere Betreiberin oder einen anderen Betreiber, die Änderung des Namens der Betreiberin oder des Betreibers oder der Einrichtung, die Verlegung der Einrichtung und die Änderung in der Leitung spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und | |||||||||
3. | die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten. |
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