(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. | Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Familien- oder Personenstand und Staatsangehörigkeit des Menschen mit Behinderung, | |||||||||
2. | Pflegegeldstufe, | |||||||||
3. | Aufnahme-, Entlassungs- und Sterbedaten, | |||||||||
4. | Daten betreffend die medizinische, pflegerische und pädagogische Betreuung (Dokumentation), | |||||||||
5. | Name, Adresse und Erreichbarkeit der Einrichtung, in der die Betreuung erfolgt, | |||||||||
6. | Name, Adresse und Erreichbarkeit der Vertreterin oder des Vertreters und der Vertrauensperson des Menschen mit Behinderung. |
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Rechtsträgers der Einrichtung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. | Familienname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum der Vertreterin oder des Vertreters des Rechtsträgers und der Einrichtung, | |||||||||
2. | strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der vertretungsbefugten Person, | |||||||||
3. | Daten über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einrichtung. |
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von bei der Einrichtung beschäftigten Personen zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. | Familienname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum, | |||||||||
2. | Ausbildungs- und Qualifikationsdaten, | |||||||||
3. | Dienstzeiten, | |||||||||
4. | Name, Adresse und Erreichbarkeit der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Beschäftigerin oder des Beschäftigers. |
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Personen, die eine Anzeige oder Beschwerde erheben zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. | Familienname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum, | |||||||||
2. | Adresse, | |||||||||
3. | Inhalt der Anzeige oder Beschwerde. |
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 4 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Betrieb der Einrichtung eingestellt wurde, zu löschen.
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