§ 34 CGW Datenschutz

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:

1.

Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Familien- oder Personenstand und Staatsangehörigkeit des Menschen mit Behinderung,

2.

Pflegegeldstufe,

3.

Aufnahme-, Entlassungs- und Sterbedaten,

4.

Daten betreffend die medizinische, pflegerische und pädagogische Betreuung (Dokumentation),

5.

Name, Adresse und Erreichbarkeit der Einrichtung, in der die Betreuung erfolgt,

6.

Name, Adresse und Erreichbarkeit der Vertreterin oder des Vertreters und der Vertrauensperson des Menschen mit Behinderung.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Rechtsträgers der Einrichtung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:

1.

Familienname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum der Vertreterin oder des Vertreters des Rechtsträgers und der Einrichtung,

2.

strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der vertretungsbefugten Person,

3.

Daten über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einrichtung.

(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von bei der Einrichtung beschäftigten Personen zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:

1.

Familienname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum,

2.

Ausbildungs- und Qualifikationsdaten,

3.

Dienstzeiten,

4.

Name, Adresse und Erreichbarkeit der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Beschäftigerin oder des Beschäftigers.

(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Personen, die eine Anzeige oder Beschwerde erheben zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:

1.

Familienname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum,

2.

Adresse,

3.

Inhalt der Anzeige oder Beschwerde.

(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.

(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 4 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Betrieb der Einrichtung eingestellt wurde, zu löschen.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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