(1) Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen.
(2) Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.
(3) Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt festgelegt:
1. | 80 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2, wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt, | |||||||||
2. | 50 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2, wenn der Mensch mit Behinderung ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt. |
(4) Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).
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