§ 18 CGW Einstellung der Förderung

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Förderung ist bei Vorliegen folgender Gründe einzustellen:

1.

die Leistung, für die die Förderung gewährt wurde, kann nicht mehr in Anspruch genommen werden,

2.

die Leistung wurde länger als ein Jahr nicht in Anspruch genommen,

3.

das Ziel der Leistung wurde erreicht,

4.

eine oder mehrere Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung sind weggefallen oder

5.

die Eigenleistung wurde trotz Mahnung nicht erbracht.

(2) Der FSW teilt dem Menschen mit Behinderung den Zeitpunkt sowie den Grund der beabsichtigten Einstellung unverzüglich schriftlich mit. Bei der Einstellung von Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist in der Mitteilung auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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