(1) Menschen mit Behinderung haben bei Förderungen für Leistungen gemäß §§ 9 und 12 Abs. 2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.
(3) Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(4) Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.
0 Kommentare zu § 19 CGW