(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Gewährung von Förderungen und zur Bemessung der Eigenleistung zu verarbeiten:
1. | Familienname und Vorname, | |||||||||
2. | Geschlecht, | |||||||||
3. | Geburtsdatum, | |||||||||
4. | Familienstand oder Personenstand, | |||||||||
5. | Sozialversicherungsnummer, | |||||||||
6. | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
7. | aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder sonstiger Aufenthalt, | |||||||||
8. | Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sowie Daten zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Leistung, | |||||||||
9. | Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, | |||||||||
10. | Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, | |||||||||
11. | Pflegegeldstufe, | |||||||||
12. | gewährte und zu gewährende Förderungen, | |||||||||
13. | erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen, | |||||||||
14. | Kommunikationsdaten und | |||||||||
15. | Bankverbindung. |
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
(3) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom FSW als Träger der Behindertenhilfe personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung und die Eigenleistung erbracht wurden, zu löschen.
0 Kommentare zu § 24 CGW