Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt
1. | zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei); | |||||||||
2. | zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und | |||||||||
3. | zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 1 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986). |
(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch
1. | Betätigung des Feuerwehrnotrufes (Verständigung der Feuerwehralarmzentrale); | |||||||||
2. | Betätigung der Feuerwehrsirene oder | |||||||||
3. | Meldung bei der Brandmeldestelle, beim Gemeideamt oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle. |
(2) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirene werden folgende Signale festgelegt:
(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) müssen die notwendigen Einrichtungen zur Warnung der Bevölkerung und zur Alarmierung der Feuerwehr, mindestens aber eine Sirene und eine Brandmeldestelle, vorhanden sein.
(2) Als überörtliche Warn- und Alarmeinrichtungen müssen vorhanden sein:
1. | für jeden politischen Bezirk eine Bezirkswarn- und -alarmzentrale (bei der Bezirksverwaltungs- behörde oder bei der Bezirksstützpunktfeuerwehr); | |||||||||
2. | für das gesamte Bundesland | |||||||||
a) | eine Landeswarnzentrale (beim Amt der Landesregierung) und | |||||||||
b) | eine Landesfeuerwehralarmzentrale (beim Landesfeuerwehrkommando). |
(3) Die Warn- und Alarmeinrichtungen nach Abs. 1 sind von der Gemeinde, jene nach Abs. 2 vom Land zu errichten und zu betreiben.
(4) Die Aufgaben der Warn- und Alarmzentralen sind:
1. | Entgegennahme von Meldungen (§ 2 Abs. 1); | |||||||||
2. | Warnung und Alarmierung (Zivilbevölkerung, Behörden, Feuerwehr, sonstige Hilfs- und Rettungsdienste) und | |||||||||
3. | Unterstützung der Einsatzleitung. |
(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) sind vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Alarmplan und eine Alarmierungsordnung auszuarbeiten.
(2) Durch den Alarmplan ist sicherzustellen, daß im Einsatzfall außer der Feuerwehr auch Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen sowie Einzelpersonen, die im Einsatzfall benötigt werden, rasch alarmiert werden können.
(3) In der Alarmierungsordnung ist festzulegen, welche Feuerwehren, Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen und Einzelpersonen entsprechend der Einsatzart und Alarmstufe zu alarmieren sind.
(4) Für Einsätze, bei denen besonders große Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachwerte zu erwarten sind oder bei denen die Tätigkeit der Einsatzkräfte besonders schwierig ist (zB Objekte mit hohem brandschutztechnischem Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014, gefährliche Substanzen) sind vom örtlich zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten Sonderalarmpläne und Sonderalarmierungsordnungen zu erstellen.
(5) Für Einsätze, die über das Gemeindegebiet hinausgehen (z. B. Autobahnen, Gewässer) und für die die Erstellung von Sonderalarmplänen und Sonderalarmierungsordnungen nach Abs. 4 notwendig ist, sind diese vom nächsthöheren, örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten (Abschnitts-, Bezirks-, Landesfeuerwehrkommandant) zu erstellen.
(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Bei Einsätzen im Sinne von § 1 ist, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes angeordnet ist, der Bürgermeister Behörden-Einsatzleiter.
(2) Bei Einsätzen, die nicht der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei zuzurechnen sind, sind die behördlichen Aufgaben von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes angeordnet ist.
(3) Der Behörden-Einsatzleiter ist berechtigt und bei Bedarf verpflichtet, der Feuerwehr die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Werden behördliche Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kommt die Weisungsbefugnis dem Feuerwehr-Einsatzleiter zu.
(4) §§ 19 ff Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, und § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, bleiben unberührt.
(1) Die Leitung des Feuerwehreinsatzes obliegt dem nach dem Ort des Einsatzes zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten sonstigen Feuerwehrmitglied, das über die nach Art und Umfang des Einsatzes erforderliche Ausbildung verfügt.
(2) Ist die nach dem Ort des Einsatzes zuständige Feuerwehr nicht im Einsatz, so ist der ranghöchste anwesende Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant(-Stellvertreter) Einsatzleiter. Ist ein solcher nicht anwesend, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden Feuerwehrmitglied im Sinne von Abs. 1 zweiter Satz.
(3) Ranghöchster im Sinne von Abs. 1 und 2 ist jenes Feuerwehrmitglied, das den höchsten Dienstgrad führt. Bei gleichem Dienstgrad mehrerer Feuerwehrmitglieder ist jenes Ranghöchster, das den Dienstgrad schon die längere Zeit innehat.
(4) Der Einsatzleiter kann die Einsatzleitung an den Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten oder dieser Stellvertreter übergeben. Der Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant(-Stellvertreter) kann die Einsatzleitung auch von sich aus übernehmen. Auf Verlangen des Einsatzleiters ist er zur Übernahme der Einsatzleitung verpflichtet.
(5) Dem Einsatzleiter unterstehen alle im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten einschließlich der Sondereinheiten (§ 23).
(6) Bei Einsätzen, bei denen Sondereinheiten zum Einsatz kommen, hat der Einsatzleiter den Kommandanten der Sondereinheit als Berater beizuziehen.
(7) Bei Einsätzen in Betrieben, in denen eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist, hat der Einsatzleiter den Betriebsfeuerwehrkommandanten als Berater beizuziehen.
(1) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat eine Einsatzleitstelle zu errichten und diese bei Bedarf deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(2) Der Einsatzleitstelle obliegt die Unterstützung des Feuerwehr-Einsatzleiters in allen Führungs- und Versorgungsangelegenheiten.
(3) Die Einsatzleitstelle ist mit Personal und Führungsmitteln entsprechend Art und Umfang des Einsatzes auszustatten.
(4) Der Behörden-Einsatzleiter hat bei Bedarf eine Einsatzleitstelle der Behörde zu errichten. Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden. §§ 5 und 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1987, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 30, bleiben unberührt.
(1) Alle im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitglieder sind verpflichtet, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Vorgesetzter ist
1. | der Behörden-Einsatzleiter gegenüber den im Einsatz befindlichen Behördenorganen, dem Feuerwehr-Einsatzleiter und den Einsatzleitern sonstiger Einsatzkräfte; | |||||||||
2. | der Feuerwehr-Einsatzleiter gegenüber allen im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten sowie | |||||||||
3. | jedes Feuerwehrmitglied, das auf Grund seiner im jeweiligen Einsatz ausgeübten Funktion zur Erteilung von Weisungen (Befehlen) berechtigt ist, gegenüber allen seiner Weisungsbefugnis unterstehenden Feuerwehrmitgliedern. |
(3) Der Behörden-Einsatzleiter hat seine Weisungen (Aufträge) grundsätzlich an den Feuerwehr-Einsatzleiter bzw. an die Feuerwehr-Einsatzleitstelle zu richten. Sein Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf innerdienstliche Angelegenheiten der Feuerwehr.
(4) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat seine Weisungen (Befehle) grundsätzlich an die ihm unmittelbar unterstellten Kommandanten (Gruppenkommandanten, Zugskommandanten usw.) zu richten.
(1) Bei jedem Einsatz sind die taktischen und technischen Grundregeln nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beachten.
(2) Der Einsatzleiter hat die Lage zu erkunden, zu beurteilen, einen Entschluß über die zu setzenden Maßnahmen zu fassen, die erforderlichen Weisungen zu erteilen und deren Durchführung laufend zu überwachen. Das gleiche gilt für jedes Feuerwehrmitglied, das im Einsatz eine Kommandantenfunktion ausübt, soweit dies zur Ausübung der Funktion notwendig ist.
(3) Alle Feuerwehreinheiten haben sich bei der Einsatzleitstelle zu melden und den Einsatzbefehl entgegenzunehmen. Bei Verlassen des Einsatzortes haben sie sich beim Einsatzleiter abzumelden.
(4) Bei allen Einsatzmaßnahmen ist auf die Sicherheit der Einsatzkräfte und allenfalls sonstiger anwesender Personen zu achten. Erforderlichenfalls ist der Einsatzbereich abzusperren.
Jede Feuerwehr (jedes Feuerwehrmitglied) ist verpflichtet, einer ihr (ihm) geltenden Alarmierung Folge zu leisten (§ 26 Bgld. FWG 1994).
(1) Eingriffe in Rechte Dritter sind
1. | die Inanspruchnahme von Personen, | |||||||||
2. | die Inanspruchnahme von Sachen und | |||||||||
3. | das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten | |||||||||
nach § 9 Bgld. FWG 1994 oder sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften. |
(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 erfolgen auf Weisung des Behörden-Einsatzleiters. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur erfolgen, wenn dies unbedingt notwendig ist, um den Einsatzerfolg sicherzustellen. Dabei ist mit möglichster Schonung des Betroffenen und seines Eigentums vorzugehen.
(4) Der Betroffene ist über sein Recht auf Entschädigung oder Schadenersatz zu informieren.
(1) Nach Bekämpfung eines Brandes ist eine Brandwache einzurichten, sofern dies notwendig ist, um einen Wiederausbruch zu verhindern oder andere Gefahren abzuwehren.
(2) Die Einteilung der Brandwache (Kommandant, Mannschaft, Ausrüstung) obliegt dem Feuerwehr-Einsatzleiter. Für die Brandwache sind möglichst ausgeruhte Feuerwehrmitglieder in entsprechender Anzahl einzuteilen.
(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß geborgene Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.
(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen zu lassen. Die Feuerwehr darf zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nur herangezogen werden, wenn diese nicht auf andere Art verrichtet werden können und der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hiezu die Zustimmung erteilt.
(1) Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist dessen Ursache zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben.
(2) Diese Erhebungen obliegen der Behörde (§ 5). § 22 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 und der Kundmachung BGBl. Nr. 662/1992, bleibt unberührt.
(3) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Wahrnehmungen und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde weiterzuleiten.
(4) Bei der Ermittlung der Brandursache sind die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(1) Nach jedem Einsatz ist ein Einsatzbericht entsprechend den vom Landesfeuerwehrkommandanten herauszugebenden Richtlinien zu verfassen und dem Landesfeuerwehrkommando unverzüglich vorzulegen.
(2) Alle Einsatzberichte sind vom Landesfeuerwehrkommando statistisch zu erfassen und auszuwerten. Das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung jährlich vorzulegen.
(1) Die Einsatzleistung der Feuerwehr erfolgt bei Einsätzen im Sinne von § 1 durch taktische Einheiten. Taktische Einheiten sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Bränden, Unfällen und Elementarereignissen selbständig zu erfüllen.
(2) Taktische Einheiten sind:
1. | die Löschgruppe, | |||||||||
2. | der Löschzug, | |||||||||
3. | der technische Trupp, | |||||||||
4. | die technische Gruppe, | |||||||||
5. | der Katastrophenhilfsdienst-Zug, | |||||||||
6. | die Katastrophenhilfsdienst-Bereitschaft und | |||||||||
7. | die Sondereinheiten. |
(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, dem Melder, dem Maschinisten sowie dem Angriffs-, dem Wasser- und dem Schlauchtrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).
(2) Bei der Tanklöschgruppe kann der Schlauchtrupp entfallen.
(3) Die Löschgruppe ist mit einem für den Brandeinsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Löschfahrzeug) auszustatten.
(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.
(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Funker und einem Melder. Sofern der Zugskommandant keine andere Anordnung trifft, ist der Zugtruppkommandant zugleich Zugskommandant-Stellvertreter.
(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.
(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten.
(1) Die technische Gruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, zwei Maschinisten sowie dem Rettungs-, dem Geräte- und dem Sicherungstrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).
(2) Die technische Gruppe ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) und einem Löschfahrzeug auszustatten. Beide Fahrzeugtypen können in einem Fahrzeug kombiniert werden; in diesem Fall wird der zweite Maschinist durch einen Melder ersetzt.
(1) Der KHD-Zug besteht aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mehreren taktischen Einheiten (Löschgruppen, technische Trupps, technische Gruppen).
(2) Der Zugtrupp besteht aus dem Zugtruppkommandanten (zugleich Zugskommandanten-Stellvertreter) sowie den erforderlichen Kraftfahrern, Funkern und Meldern.
(3) Der KHD-Zug ist mit den erforderlichen Einsatzfahrzeugen auszustatten.
(1) Im Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine KHD-Bereitschaft einzurichten. Diese besteht aus dem Bereitschaftskommando, dem Kommandozug und mindestens drei KHD-Zügen.
(2) Das Bereitschaftskommando besteht aus dem Bereitschaftskommandanten, dem Bereitschaftskommandant-Stellvertreter sowie dem erforderlichen Führungspersonal.
(3) Der Kommandozug unterstützt das Bereitschaftskommando bei der Führung und Versorgung der Bereitschaft. Er besteht aus dem Zugskommandanten und dem erforderlichen Unterstützungspersonal.
Für besondere Einsatzaufgaben können Sondereinheiten (Gruppen, Züge) errichtet werden. Organisation, Stärke und Ausrüstung der Sondereinheiten richten sich nach den Aufgaben, zu deren Bewältigung sie errichtet werden.
(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.
(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes sind:
1. | Überprüfung der vom Verantwortlichen (z. B. Eigentümer, Veranstalter) im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes zu treffenden Maßnahmen sowie Hinweis auf bestehende Mängel, insbesondere | |||||||||
a) | Benützbarkeit von Fluchtwegen, Löschgeräten und -anlagen, Warn- und Alarmeinrichtungen; | |||||||||
b) | Einhaltung von Rauchverboten; | |||||||||
c) | Benützbarkeit der Zufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge; | |||||||||
im Anlaßfall | ||||||||||
a) | Brandentdeckung und Brandmeldung; | |||||||||
b) | Erste und Erweiterte Löschhilfe. |
(3) Der Brandsicherheitswachdienst ist in der erforderlichen Stärke (Mannschaft und Ausrüstung) vorzusehen und von der Feuerwehr durchzuführen. Vom Orts-(Stadt-, Betriebs-)feuerwehrkommandanten ist eines der eingeteilten Feuerwehrmitglieder zum Kommandanten der Brandsicherheitswache zu ernennen. Personen unter 18 Jahren dürfen zum Brandsicherheitswachdienst nicht herangezogen werden.
Wenn Funktionen nach dieser Verordnung von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. | die Feuerschutzverordnung, LGBl. Nr. 66/1935; | |||||||||
2. | die Feuerwehrorganisationsverordnung, LGBl. Nr. 65/1935; | |||||||||
3. | die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Verwendung der Ortsfeuerwehren, LGBl. Nr. 5/1937. |
(2) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2014 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1995 betreffend die Brand- und Unfallbekämpfung und die Maßnahmen bei Elementarereignissen (Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift - BUV)
StF: LGBl. Nr. 86/1995
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 9, 10, 11 und 13 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, sowie der §§ 4, 5, 6 und 14 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, wird verordnet: