(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) sind vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Alarmplan und eine Alarmierungsordnung auszuarbeiten.
(2) Durch den Alarmplan ist sicherzustellen, daß im Einsatzfall außer der Feuerwehr auch Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen sowie Einzelpersonen, die im Einsatzfall benötigt werden, rasch alarmiert werden können.
(3) In der Alarmierungsordnung ist festzulegen, welche Feuerwehren, Behörden, Hilfs- und Rettungsdienste, Unternehmen und Einzelpersonen entsprechend der Einsatzart und Alarmstufe zu alarmieren sind.
(4) Für Einsätze, bei denen besonders große Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachwerte zu erwarten sind oder bei denen die Tätigkeit der Einsatzkräfte besonders schwierig ist (zB Objekte mit hohem brandschutztechnischem Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014, gefährliche Substanzen) sind vom örtlich zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten Sonderalarmpläne und Sonderalarmierungsordnungen zu erstellen.
(5) Für Einsätze, die über das Gemeindegebiet hinausgehen (z. B. Autobahnen, Gewässer) und für die die Erstellung von Sonderalarmplänen und Sonderalarmierungsordnungen nach Abs. 4 notwendig ist, sind diese vom nächsthöheren, örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten (Abschnitts-, Bezirks-, Landesfeuerwehrkommandant) zu erstellen.
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