§ 5 BUV § 5

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Bei Einsätzen im Sinne von § 1 ist, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes angeordnet ist, der Bürgermeister Behörden-Einsatzleiter.

(2) Bei Einsätzen, die nicht der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei zuzurechnen sind, sind die behördlichen Aufgaben von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes angeordnet ist.

(3) Der Behörden-Einsatzleiter ist berechtigt und bei Bedarf verpflichtet, der Feuerwehr die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Werden behördliche Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kommt die Weisungsbefugnis dem Feuerwehr-Einsatzleiter zu.

(4) §§ 19 ff Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, und § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, bleiben unberührt.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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