§ 18 BUV § 18

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.

(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Funker und einem Melder. Sofern der Zugskommandant keine andere Anordnung trifft, ist der Zugtruppkommandant zugleich Zugskommandant-Stellvertreter.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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