§ 6 BUV § 6

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Leitung des Feuerwehreinsatzes obliegt dem nach dem Ort des Einsatzes zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten sonstigen Feuerwehrmitglied, das über die nach Art und Umfang des Einsatzes erforderliche Ausbildung verfügt.

(2) Ist die nach dem Ort des Einsatzes zuständige Feuerwehr nicht im Einsatz, so ist der ranghöchste anwesende Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant(-Stellvertreter) Einsatzleiter. Ist ein solcher nicht anwesend, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden Feuerwehrmitglied im Sinne von Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Ranghöchster im Sinne von Abs. 1 und 2 ist jenes Feuerwehrmitglied, das den höchsten Dienstgrad führt. Bei gleichem Dienstgrad mehrerer Feuerwehrmitglieder ist jenes Ranghöchster, das den Dienstgrad schon die längere Zeit innehat.

(4) Der Einsatzleiter kann die Einsatzleitung an den Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten oder dieser Stellvertreter übergeben. Der Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant(-Stellvertreter) kann die Einsatzleitung auch von sich aus übernehmen. Auf Verlangen des Einsatzleiters ist er zur Übernahme der Einsatzleitung verpflichtet.

(5) Dem Einsatzleiter unterstehen alle im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten einschließlich der Sondereinheiten (§ 23).

(6) Bei Einsätzen, bei denen Sondereinheiten zum Einsatz kommen, hat der Einsatzleiter den Kommandanten der Sondereinheit als Berater beizuziehen.

(7) Bei Einsätzen in Betrieben, in denen eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist, hat der Einsatzleiter den Betriebsfeuerwehrkommandanten als Berater beizuziehen.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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